Häufige Fragen

Häufige Fragen

Nachfolgend haben wir die wichtigsten Informationen rund um Sono Motors zusammengestellt. Neuigkeiten erfährst du in unserem Newsletter, den du gerne hier abonnieren kannst.

Aktien

Am 12. Juli 2023 erhielt die Sono Group N.V. eine Mitteilung von The Nasdaq Stock Market LLC („Nasdaq“), in der mitgeteilt wurde, dass das Personal (Staff) des Listing Qualifications Department (das „Nasdaq Personal“) entschieden hat, dass die Wertpapiere der Sono Group N.V. nicht mehr an der Nasdaq gelistet werden. Infolgedessen wurden die Stammaktien des Unternehmens bei Börseneröffnung am 21. Juli 2023 vom Handel ausgesetzt. Wir haben eine Anhörung vor dem Nasdaq Hearings Panel beantragt, um gegen die Entscheidung des Nasdaq Personals Berufung einzulegen. Vorbehaltlich des Ermessens des Nasdaq Personals, gehen wir derzeit davon aus, dass die Beendigung der Börsennotierung (Delisting) aufgeschoben wird, bis das Nasdaq Hearings Panel seine schriftliche Entscheidung im Rahmen der Anhörung bekannt gibt. Unser Antrag auf Anhörung hat keinen Einfluss auf die Aussetzung des Handels, die am 21. Juli erfolgte. 

Die Entscheidung des Nasdaq Personals stützt sich auf die folgenden Faktoren: Bedenken des öffentlichen Interesses, die durch die Ankündigung des Unternehmens, dass es beim Insolvenzgericht München, Deutschland, die Eröffnung eines Eigenverwaltungsverfahrens in Bezug auf die Sono Group N.V. gemäß § 270 ff. der deutschen Insolvenzordnung beantragt hat, aufgeworfen wurden; Bedenken hinsichtlich der verbleibenden Kapitalbeteiligung der bestehenden Inhaber:innen der börsennotierten Wertpapiere; und Bedenken hinsichtlich der Fähigkeit des Unternehmens, alle Anforderungen für eine fortgesetzte Notierung an der Nasdaq zu erfüllen. 

In der Mitteilung heißt es weiter, dass das Versäumnis des Unternehmens, sein Form 20-F für das am 31. Dezember 2022 endende Geschäftsjahr rechtzeitig bei der SEC und der Nasdaq einzureichen, als zusätzliche und gesonderte Grundlage für die Beendigung der Börsennotierung (Delisting) dient. 

Wenn die Börsennotierung der SEV-Aktien an der Nasdaq beendet wird, können sie nur noch über einen unregulierten Markt gekauft und verkauft werden. Dieser wird oft als „Pink Sheet“ oder OTC-Markt (Over-the-Counter, Freiverkehrsmarkt) bezeichnet. Der Freiverkehrsmarkt ermöglicht es Investoren, ihre Aktien zu verkaufen, ohne dass diese an einer großen US-Börse gehandelt werden. Der Begriff „Pink Sheets“ bezieht sich auf die Tatsache, dass die Kurse für diese Notierungen früher auf rosa Papierblättern erschienen.

Wir haben eine Anhörung vor dem Nasdaq Hearings Panel beantragt, um gegen die Entscheidung des Nasdaq Personals Berufung einzulegen. 

Das hängt von dem jeweiligen Investor ab. Einige Investoren sind an dem Kauf des Sion-Programms interessiert, andere sind an der Solartechnologie interessiert - wir glauben, dass die Aussetzung des Handels und die mögliche Beendigung der Börsennotierung nicht unbedingt negative Auswirkungen auf diese Investorengruppen haben. Andere potenzielle Investoren sind an dem an der Nasdaq notierten Unternehmen interessiert und müssen die Kosten und den Zeitaufwand für einen neuen Antrag auf Börsennotierung im Falle einer Beendigung der Börsennotierung (Delisting) abschätzen. 

Schutzschirmverfahren

Wir beabsichtigen weiterhin das Sion-Programm zu verkaufen. Da das Sion-Programm sehr umfangreich war – von der Technologie, über die Patente bis zu den letzten Sion-Modellen – sind die Gespräche und Dokumentationen dazu recht umfangreich. Zudem sind wir mit mehreren OEMs aus dem Automotive-Bereich im Gespräch und evaluieren unsere Solar-Technologie für deren Fahrzeuge.

Alle SVC-Modelle waren bis zuletzt im Einsatz, bei Roadshows, in Crash Tests und auch auch in der Sonne für Tests zur Validierung der Simulationsmodelle. Wir haben das Thema jetzt wieder auf der Agenda und erarbeiten aktuell einen Plan, wie wir weiter validieren ebenso wie ein Konzept, wie wir die Daten am besten präsentieren können.

15. Mai 2023: Die Sono Motors GmbH hat beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Anordnung eines Schutzschirmverfahrens gestellt. Die Gesellschaft wird von dem Restrukturierungsteam von Dentons unter der Leitung der erfahrenen Sanierungsexperten Dr. Holger Ellers und Dirk Schoene im Verfahren unterstützt.
Ebenfalls am 15. Mai 2023, hat Sono Group N.V., die U.S.-börsennotierte Muttergesellschaft der Sono Motors GmbH, beim zuständigen Amtsgericht München einen Antrag auf Eigenverwaltung gestellt. Unterstützt wird die Sono Group N.V. hierbei durch SGP Schneider Geiwitz.
17. und 19. Mai 2023: Das Gericht hat das Schutzschirmverfahren angeordnet und vorläufige Sachwalter jeweils für die Sono Group N.V. und die Sono Motors GmbH bestellt. Beide Sachwalter:innen überwachen das Verfahren im Sinne der Gläubiger.

Das Schutzschirmverfahren hat das Ziel, eine Sanierung von Unternehmen in einem geordneten Verfahren erfolgreich durchzuführen. Das Schutzschirmverfahren gehört zu den modernen Instrumenten des deutschen Sanierungsrechts, die eine Unternehmenssanierung ermöglichen. Unter den gegebenen Bedingungen bietet es der Gesellschaft die notwendige Flexibilität für eine nachhaltige Sanierung, Rekapitalisierung und Neuausrichtung im Interesse ihrer Lieferanten, Gläubiger:innen, Kunden und Mitarbeitenden.

Mit Stellung des Antrags auf Einleitung eines Schutzschirmverfahrens ist die Gesellschaft in höchstem Maße dem Gläubigerschutz verpflichtet. Alle Gläubiger:innen müssen nach dem Gesetz gleichbehandelt werden; kein(e) Gläubiger:innen darf bevorzugt bezahlt werden. Es besteht ein gesetzliches Verbot, Alt-Verbindlichkeiten der Gesellschaft zu bezahlen.

Altforderungen werden im Rahmen des zu erstellenden Sanierungskonzepts entsprechend berücksichtigt, dürfen jedoch derzeit nicht bezahlt werden. Alle Gläubiger:innen erhalten nach der Verfahrenseröffnung, mit der Mitte/Ende August gerechnet wird, die Aufforderung vom Sachwalter, ihre Altforderungen beim Sachwalter anzumelden.

Spätestens nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens werdet ihr darüber informiert, wie ihr eure Forderungen beim Sachwalter zur Insolvenztabelle anmelden könnt. Wir gehen derzeit davon aus, dass das Insolvenzverfahren in Eigenverwaltung Mitte August, spätestens Ende August eröffnet werden wird. Wir möchten euch die Forderungsanmeldung so einfach wie möglich machen und arbeiten mit der Sachwaltung gerade an einer Lösung zur elektronischen Forderungsanmeldung. Über das genaue Prozedere werden wir euch so bald wie möglich informieren.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird öffentlich bekannt gemacht und kann von jedermann unter www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden. Um sicherzustellen, dass alle Reservierer:innen (sprich Gläubiger:innen) die Informationen bekommen werden wir zusätzlich euren Sono Account nutzen. Im ersten Schritt werden wir euch in Kürze um eure Zustimmung bitten, dass wir euch im Rahmen des Insolvenzverfahren per E-Mail und über euren Sono Account informieren dürfen. Sollte ihr der Kommunikation per E-Mail nicht zustimmen, dann wird diese per Post erfolgen. Wir würden euch aus Kosten- und Umweltgründen bitten, der Kommunikation per E-Mail zuzustimmen da in den nächsten Wochen mehrere Informationen folgen werden. Für beide Kommunikationswege werden wir die in eurem Sono Account hinterlegten Daten nutzen. Diese Daten werden auch von dem gerichtlich bestellten Sachwalter genutzt werden. Wir werden in Hinblick auf diesen Stichtag weitere E-Mails als Erinnerung verschicken.
 
WICHTIG: Loggt euch jetzt schon in euren Sono Account ein und prüft, ob alle hinterlegten Daten aktuell sind, und korrigiert sie falls notwendig.

Die Reservierer:innen melden ihre ausstehenden Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter an. Wir arbeiten mit dem Sachwalter daran, den Forderungsanmeldungsprozess für euch so einfach wie möglich zu gestalten und werden euch über den genauen Prozess noch informieren. In einem gerichtlichen Prüfungstermin werden die von den Reservierer:innen angemeldeten Forderungen geprüft und soweit diese berechtigt sind, vom Gericht festgestellt.

Die Reservierer:innen werden spätestens nach Verfahrenseröffnung vom Sachwalter schriftlich benachrichtigt. Das Schreiben per Post wird euch dann kurz nach Verfahrenseröffnung zugestellt. Dem Schreiben ist regelmäßig der Eröffnungsbeschluss des Gerichts beigefügt. Aus diesem ist der Termin für die erste Gläubigerversammlung (sog. Berichtstermin) ersichtlich, an dem die Reservierer:innen teilnehmen können. Wenn die Reservierer:innen innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist ihre Forderungen beim Sachwalter zur Insolvenztabelle angemeldet haben, werden diese über das Prüfungsergebnis im Prüfungstermin sowie schriftlich durch das Gericht benachrichtigt.

Das Insolvenzgericht hat angeordnet, dass Sono Motors bis zum 19. August 2023 einen sog. Insolvenzplan bei Gericht einreicht. Der Insolvenzplan ist ein Vergleich zwischen den Gläubiger:innen und der Insolvenzschuldnerin, in dem z.B. Regelungen über eine Insolvenzquote getroffen werden. Der Insolvenzplan setzt voraus, dass ein potentieller Investor gefunden wird, der das Geschäft von Sono Motors ganz oder teilweise in einer oder mehreren potenziellen M&A-Transaktionen finanziert und/oder erwirbt. Alternativ zum Insolvenzplan kann mit einem potentiellen Investor ein Unternehmenskaufvertrag geschlossen werden. Über den Insolvenzplan stimmen alle Gläubiger:innen ab. Der Entwurf des Insolvenzplans muss dem Gericht zur Genehmigung durch den Gläubigerausschuss bzw. Gläubigerversammlung und anschließend zur Bestätigung durch das Gericht vorgelegt werden.

Wird der Plan angenommen, ist darin geregelt, welche Zahlung die Reservierer:innen auf ihre Forderungen erhalten. Wird der Plan abgelehnt, muss das Unternehmen prüfen, welche Alternativen zur Verfügung stehen. Eine etwaige Zahlung an die Reservierer:innen dürfte in diesem Fall deutlich später erfolgen und geringer ausfallen. Ihr erhaltet selbstverständlich weitergehende Informationen, zum Insolvenzplan, sobald dieser vorliegt.

Der Gläubigerausschuss ist neben der Gläubigerversammlung ein Willensbildungs- und Aufsichtsorgan der Gläubiger:innen. Ein (vorläufiger) Gläubigerausschuss wird nur in Insolvenzverfahren gebildet, in denen das Schuldnerunternehmen bestimmte Schwellenwerte erreicht (§ 22a InsO). Die wesentlichen Aufgaben des Gläubigerausschusses sind die Prüfung des Geldverkehrs sowie die Unterstützung und Überwachung der eigenverwalteten Schuldnerin. Im Gläubigerausschuss sind insgesamt 5 Gläubigervertreter, darunter zwei Vertreter der Reservierer:innen.

Sono ist nicht berechtigt die Rechnung über die Sion Anzahlung zu korrigieren, da die Anzahlung derzeit nicht zurückgewährt werden kann (A 17.1 Abs. 7 Umsatzsteueranwendungserlass). Sie können jedoch versuchen, die Erstattung der Umsatzsteuer direkt bei Ihrem Finanzamt zu beantragen. Dieser Direktanspruch des Leistungsempfängers wurde erst vor kurzem von der Finanzverwaltung anerkannt (siehe Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 12.4.2022). Hiernach ist Voraussetzung für eine direkte Erstattung des Umsatzsteuerbetrags insbesondere, dass (i) Sie keine Vorsteuer aus der Sion Anzahlung geltend gemacht haben und (ii) - nach der Auffassung der Finanzverwaltung – der Abschluss des Insolvenzverfahrens.

Die Anzahlungen der Reservierer:innen werden nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Insolvenzforderungen gem. § 38 InsO berücksichtigt, soweit die Reservierer:innen nach Verfahrenseröffnung ihre Forderungen zur Insolvenztabelle beim Sachwalter anmelden. Dies gilt unabhängig davon, ob ein Investor einsteigt oder nicht.

Es stimmen alle stimmberechtigten Gläubiger:innen sowie das Schuldnerunternehmen und die Anteilsinhaber:innen über den Insolvenzplan ab.

Die Abstimmung über den Insolvenzplan erfolgt in einem gerichtlichen Abstimmungstermin durch die stimmberechtigten Gläubiger:innen in ihrer jeweiligen Gruppe. Die Annahme des Insolvenzplans sieht ein doppeltes Mehrheitserfordernis vor. In jeder Gruppe muss die Mehrheit der abstimmenden Gläubiger:innen dem Plan zustimmen (sog. Kopfmehrheit). Darüber hinaus muss die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger:innen die Hälfte der Summe der Ansprüche der abstimmenden Gläubiger:innen in der jeweiligen Gruppe übersteigen (sog. Summenmehrheit). Die Annahme des Insolvenzplans erfolgt grundsätzlich, wenn die Zustimmung in jeder Gruppe vorliegt. Stimmt die Mehrheit aller Gruppen für den Plan, können unter bestimmten Voraussetzungen diejenigen Gruppen, die gegen den Plan gestimmt haben, überstimmt werden.

Hinsichtlich der in der jeweiligen Gruppe erforderlichen Kopf- und Summenmehrheit kommt es auf die tatsächlich abgegebenen Stimmen an. Stimmt niemand in einer Gruppe ab gilt dies als Zustimmung.

Wenn in einer Gruppe z.B. die Summenmehrheit nicht erreicht werden konnte, gilt dies trotz Erreichen der Kopfmehrheit als Ablehnung des Plans in dieser Gruppe, da die Summen und Kopfmehrheit kumulativ vorliegen müssen. Soweit eine Gruppe gegen den Plan abstimmt, kann nach den Voraussetzungen gem. § 245 InsO ff. die Zustimmung dieser Gruppe fingiert werden, wenn z.B. die Angehörigen dieser Gruppe durch den Plan voraussichtlich nicht schlechter gestellt werden, als sie ohne den Plan stünden.

Die Annahme des Insolvenzplans erfolgt grundsätzlich, wenn die Zustimmung in jeder Gruppe vorliegt.

Nach Annahme des Insolvenzplans durch die Beteiligten in der jeweiligen Gruppe und der Zustimmung des Schuldners bedarf es einer Planbestätigung durch das Insolvenzgericht. Sobald die Bestätigung des Insolvenzplans durch das Gericht rechtskräftig geworden ist und der Insolvenzplan nicht etwas anderes vorsieht, beschließt das Insolvenzgericht die Aufhebung des Insolvenzverfahrens. Der Insolvenzplan wird Regelungen zur Zahlung einer Insolvenzquote für die Insolvenzgläubiger:innen enthalten. Zum jetzigen Stand können noch keine Aussagen über die Höhe oder den Auszahlungszeitpunkt getroffen werden.

Soweit der Insolvenzplan durch die Gläubiger:innen nicht angenommen wird oder die Zustimmung zum Insolvenzplan nicht gesetzlich fingiert werden kann, wird die Gesellschaft die weiteren Alternativen prüfen. Die Ablehnung des Insolvenzplans hat nicht automatisch zur Folge, dass die Anordnung der Eigenverwaltung durch das Insolvenzgericht aufgehoben wird. Die Anordnung der Eigenverwaltung kann vom Insolvenzgericht u.a. nur dann aufgehoben werden, wenn das Erreichen des Eigenverwaltungsziels, insbesondere die angestrebte Sanierung, sich als aussichtslos erweist. Aus diesem Grund besteht auch bei Ablehnung des Plans z.B. die Möglichkeit, dass die Gesellschaft einen neuen Insolvenzplan bei Gericht einreicht. Alternativ kann auch der Abschluss eines Asset Deals mit einem potentiellen Investor in Betracht kommen.